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Akademikerfinanz Mannheim - Reza Abadi - Kolpingstr. 4 - 68165 Mannheim

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Versicherungsmakler

Reza Abadi ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen.

Gewerbeerlaubnis

Der Vermittler besitzt eine Genehmigung nach §34c, §34d und §34f Gewerbeordnung. Ausstellende Behörde: Städtisches Ordnungsamt Mannheim und IHK Rhein Neckar Aufsichtsführende Behörde: Städtisches Ordnungsamt Mannheim

Registereintragung

Registrierungsnummer

§ 34d: D-23MT-D5VO2-74

§ 34f: D-F-153-PIWF-62

§ 34i: D-W-153-JKND-31

Registerstelle Industrie- und Handelskammer Rhein Neckar L 1, 2 68161 Mannheim Tel. +49 (621) 1709-0 Fax +49 (621) 1709-100 ihk@rhein-neckar.ihk24.de www.rhein-neckar.ihk24.de

Berufsrechtliche Regelungen § 34 d Gewerbeordnung §§ 59-68 VVG VersVermV

Die berufsrechtlichen Regelung können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Beteiligungen Akademikerfinanz-Mannheim (Reza Abadi) hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Kein Versicherungsunternehmen hält mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der Akademikerfinanz-Mannheim (Reza Abadi).

Vermögensschadenhaftpflicht Der Vermittler besitzt eine gesetzeskonforme Vermögensschadenhaftpflicht.

Beschwerdestellen – außergerichtliche Streitbeilegung

Hauptregisterstelle Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) e.V. Breite Straße 29 10178 Berlin Tel. 0180 / 500585-0 www.vermittlerregister.info und www.ombudsmann.org

Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel. 0180 / 224424 www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für Private Kranken- und Pflegeversicherungen Postfach 060222 10117 Berlin Tel. 0180 / 2550444 www.pkv-ombudsmann.de

Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Postfach 1253 53002 Bonn Tel. 0228 / 4108-0 www.bafin.de

Maklerauftrag

1.) Vertragsgegenstand: Der Kunde beauftragt den Makler mit der Vermittlung von betrieblichen und privaten Versicherungen. Die darüberhinausgehende Verwaltung, Überwachung und Betreuung der vorgenannten Versicherungsangelegenheiten des Kunden stellt im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Nebenleistung dar.

2.) Unabhängigkeit des Maklers: Der Makler ist unabhängig und an keine Versicherungsgesellschaft gebunden.

3.) Pflichten des Maklers: Der Makler nimmt ausschließlich die Versicherungsinteressen des Kunden als dessen Sachwalter wahr und übernimmt durch diesen Vertrag folgende Verpflichtungen: a) Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich der Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Kunden; b) Auswahl und Vermittlung der nach Absprache mit dem Kunden für notwendig erachteten Versicherungsverträge mit dem Ziel, das jeweilige Risiko auf Dauer am günstigsten und / oder am geeignetsten abzudecken, wobei die Auswertung der Angebote auf Grundlage marktweiter Produktprüfungen erfolgt; c) Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge sowie eventuelle Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse; d) Unterstützung des Kunden im Schadenfall einschließlich Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer bis zur Entschädigung.

4.) Offenbarungspflicht des Kunden / Enthaftung: Der Kunde verpflichtet sich, den Makler über alle bestehenden Versicherungsverhältnisse zu unterrichten. Dies gilt sowohl für Anträge, über die noch nicht entschieden wurde, als auch für Verträge, die sich noch in der Anbahnung befinden. Ferner hat der Kunde den Makler über Vertragsänderungen und -kündigungen zu informieren. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zur Haftungsfreiheit des Maklers.

5.) Haftungsbegrenzungen: a) Die Haftung des Maklers beschränkt sich auf solche Versicherungsprodukte, die auf dem deutschen Markt von Risikoträgern angenommen werden, welche ihren Sitz und ihre Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. b) Die Haftung des Maklers für leicht fahrlässige Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten kann im Einzelfall auf einen Betrag von 1,50 Million EUR je Schadensfall begrenzt werden. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Der Kunde hat die Möglichkeit den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Diese Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens aber verjähren diese Ansprüche jedoch 5 Jahre nach Beendigung des Maklermandates. Bei Schadenersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. c) Der Makler haftet nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass der Versicherungsschutz infolge von Nichtzahlung der Erstprämie oder der Folgeprämie durch den Kunden gar nicht erst zustande kommt oder nachträglich entfällt (§§ 37, 38 VVG). Für die rechtzeitige Entrichtung der Prämie an den Versicherer ist der Kunde folglich allein verantwortlich.

7.) Vergütung: Die Vergütung für die vermittelten und betreuten Versicherungsverträge ist Bestandteil der Versicherungsprämie und wird dem Makler vom Versicherer vergütet. Dem Kunden entstehen folglich keine zusätzlichen Kosten. Abweichungen hiervon müssen ausdrücklich vereinbart werden.

8.) Laufzeit/ Kündigung: Der Versicherungsmaklerauftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist für beide Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Zur Unzeit ist der Versicherungsmaklerauftrag durch den Makler jedoch nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

9.) Erfüllungsort / Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.

10.)Nebenabreden / Schriftform: Nebenabreden bestehen derzeit nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

11.) Schlussbestimmung: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in ihr eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich und zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Vollmacht

Der Kunde erteilt hiermit dem Makler auf Grundlage der o.g. Punkte zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes Vollmacht. Diese Vollmacht umfasst insbesondere:

1.) Die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Kunden gegenüber den jeweiligen Versicherern bzw. sonstigen Produktgebern (z.B. Maklerpools oder Spezialmaklern) einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und -anzeigen.

2.) Die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge. Ausgenommen hiervon sind Lebens.-, und Rentenversicherungsverträge. Zur Kündigung und zum Abschluss solcher Verträge bedarf es stets einer schriftlichen Willenserklärung des Kunden.

3.) Die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus vom Makler vermittelten, bzw. betreuten Versicherungsverhältnissen und die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung.

4.) Die Berechtigung, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Untervollmachten an Finanzdienstleister, namentlich Maklerpools zu erteilen und den Vertrag auf Dritte zu übertragen.

5.) Die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers.

6.) Der Makler soll in Kopie über den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Versicherern und Kunden informiert werden.

7.) Der Makler ist nicht verpflichtet, die Vollmacht nach eigenem Ermessen einzusetzen.

8.) Der Makler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

9.) Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

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